Unsere AGB

Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Bauleistungen:

Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die VOB, Teil B, und auszugsweise die VOB Teil C in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen: Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der vorstehenden Ziff. 1 sind, oder Bauleistungen, bei denen die Einbeziehung der VOB gemäß Ziffer 1 nicht vereinbart wird, gelten die Bestimmungen der Ziff.2.1 bis 2.6

Auftragsbestätigung:

Alle Angaben sind freibleibend. Die Angebotsfrist beträgt 30 Tage. Bei Auftragserteilung nach abgelaufener Angebotsfrist behält sich der Auftragnehmer eine Preisberichtigung vor. Der Auftrag kommt erst durch die Auftragsbestätigung des Auftraggebers zustande. Weicht die Auftragsbestätigung des Auftraggebers von dem Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Ist eine Versendung der Ware durch den Auftragnehmer vereinbart, so erfolgt diese ab Werkstatt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Gewährleistung:

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistungen schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachlieferung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber einen entsprechenden Preisnachlaß oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

Vergütung:

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach Rechnungslegung sofort und ohne Abzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wir der Kfz-Kosten-Anteil pauschal, die Anfahrt nach Zeitaufwand verrechnet.

Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10 Prozent der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

Zahlung:

Nach § 16 Nr. 1 VOB/B bzw. nach § 632 a BGB ist der Auftragnehmer berechtigt, Abschlagszahlungen zu fordern. Werden Abschlagszahlungen nicht erbracht, so wird vom Auftragnehmer eine Sicherheit zur Absicherung der Vergütung gefordert (Bankbürgschaft). Wird die verlangte Sicherheit nicht erbracht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag zu kündigen und einen pauschalen Schadensersatz von 10 Prozent zum Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Vertrauensschadens zu fordern. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.

Aufrechnung:

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt:

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbe- haltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Gegenstände aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Werden Eigentumsvorbe- haltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt etwa entstehende Forderungen auf Vergütung gegen den Dritten oder den, den es angeht, in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

Urheberrechte:

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Ist der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers mit Gerichtsstand Kaiserslautern.

Verbindlichkeit des Vertrages:

Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie von uns anerkannt sind. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

Hinweis gemäs §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetzt (VSBG) :
Der Verkäufer/Auftragsnehmer/-in beziehungsweise die Firma Rolladen Littig wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle in Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

Rolladen Littig GmbH Kaiserslautern Stand 01.01.2017